Seit dem Beitritt neuen osteuropäischer Länder zur EU in Verbindung mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte als auch die Arbeit selbständiger Betreuungskräfte aus diesen osteuropäischen Ländern in Deutschland legal.
Die Dienstleistungsfreiheit beinhaltet das Recht für Unternehmen eines Mitgliedsstaates der EU, bestimmte Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu erbringen, ohne dass das Unternehmen dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten muss.
Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit können durch die Firmen entsandte Pflegekräfte ihre Dienstleistung anbieten.
Die Betreuungs- und Haushaltsunterschtützende Tätigkeiten dürfen nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erbracht werden.
Der Auftraggeber darf keinen Einfluss auf Art und Weise der zu erbringenden Arbeiten ausüben. Es dürfen weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellt werden. Weisungen dürfen nicht erteilt werden und es darf kein Direktionsrecht ausgeübt werden. Die Vergütung ist nicht zeit-, sondern ergebnisbezogen.
Die Betreuungskräfte erfüllen in Deutschland einen Auftrag,
sind in ihrem Heimatland sozial-, kranken- und steuerpflichtig.
Die ausländische Sozialversicherungsbehörde stellt der Betreuungskraft das A1 Formular aus, das bestätigt,
dass die Betreuerin in ihrer Heimat sozialversichert ist.
Eine direkte Einstellung in Deutschland ist möglich, allerdings sind Sie der Arbeitgeber und werden von Ihnen Steuern und Sozialabgaben abgeführt.
- Bundesministerium für Gesundheit (Quelle)
“ Die Pflege zu Hause bietet Pflegebedürftigen ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz berücksichtigt mit zahlreiche Hilfen – von der Zahlung ambulanter Pflegekräfte bis hin zu Hilfen für pflegende Angehörige, den Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen zu Hause gepflegt zu werden. „
- Bundesministerium für Gesundheit